Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 5
- VG Sigmaringen, 07.02.2019 – 10 K 2018/17
- VG Würzburg, 21.11.2023 – W 1 K 23.596Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 31.01.2018 – 5 K 6704/17
- LG Düsseldorf, 10.04.2014 – 37 O 36/10
5 Entscheidungen zu § 13 SLV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/13#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/13#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/13#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.